Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Ob und wo Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmt die Straßenaufsichtsbehörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung, daher AHG. Zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend dem Auftrag der Straßenaufsichtsbehörde ist die Straßenverwaltung gemäß § 40 Abs 1 StPolG verpflichtet. Hiebei handelt die Gebietskörperschaft, die gemäß § 6 StPolG die Straßenverwaltung besorgt, nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern in Ausübung der Wirtschaftsverwaltung; daher sind Ansprüche gegen die Straßenverwaltung wegen vorschriftswidriger Aufstellung von Verkehrszeichen nicht nach dem AHG, sondern nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Privatrechtes möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050087Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0020OB00215_5800000_001