Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Anders als im Falle des § 1326 ABGB genügt bei der Feststellung des Anspruches auf Ersatz eines zukünftigen Verdienstentganges nicht die Möglichkeit der Verhinderung besseren Fortkommens; Grundlage für den Zuspruch eines künftigen Verdienstentganges ist hier vielmehr die Tatsache, daß ein besseres Fortkommen durch die Verletzung verhindert wird. Es müssen konkrete Tatsachen in dieser Richtung angeführt werden; der ganz allgemeine Hinweis darauf, daß der Kläger im Falle künftige Arbeitslosigkeit in Konkurrenz mit anderen Arbeitern benachteiligt sei, genügt nicht, um den Kläger eine Rente als Ersatz für einen zukünftig entgehenden Verdienst zuzuerkennen, ebensowenig die Erwägung, daß es für einen vermindert Erwerbsfähigen an sich schwieriger sei, seine wirtschaftliche Lage gleich einer vollwertigen Kraft zu verbessern (abweichend von einem Teil der bisherigen Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030780Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0020OB00107_5800000_001