Norm
AußStrG §118Rechtssatz
Der Antrag auf Gewährung auf Bedenkzeit zur Abgabe der Erbserklärung gem § 118 AußStrG ist gegenüber dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kein minus, sondern ein aliud.Der Antrag auf Gewährung auf Bedenkzeit zur Abgabe der Erbserklärung gem Paragraph 118, AußStrG ist gegenüber dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kein minus, sondern ein aliud.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007923Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0010OB00266_5800000_001