Norm
EheG §56 ARechtssatz
1./ Verhindert der unter einer aufschiebenden Bedingung zur Verzeihung bereit gewesen Ehegatte bewußt den Eintritt der Bedingung, an die er die Verzeihung geknüpft hat, dann ist Verzeihung nicht eingetreten.
2./ Die bloß innere Absicht genügt nicht, um einer Bedingung Wirksamkeit zu verleihen; sie muß nach außenhin in Erscheinung getreten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057144Dokumentnummer
JJR_19580702_OGH0002_0010OB00280_5800000_001