RS OGH 1958/7/2 1Ob280/58

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Veröffentlicht am 02.07.1958
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

1./ Verhindert der unter einer aufschiebenden Bedingung zur Verzeihung bereit gewesen Ehegatte bewußt den Eintritt der Bedingung, an die er die Verzeihung geknüpft hat, dann ist Verzeihung nicht eingetreten.

2./ Die bloß innere Absicht genügt nicht, um einer Bedingung Wirksamkeit zu verleihen; sie muß nach außenhin in Erscheinung getreten sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 280/58
    Entscheidungstext OGH 02.07.1958 1 Ob 280/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057144

Dokumentnummer

JJR_19580702_OGH0002_0010OB00280_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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