RS OGH 1958/7/2 2Ob247/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1266
EheG §61 Abs2
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Enthält eine auf die Scheidungsgründe der §§ 50 bis 55 EheG gestütztes Ehescheidungsurteil gemäß § 61 Abs 2 EheG einen Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, dann ist dieser für die Frage der Aufhebung der Ehepakte beachtlich.Enthält eine auf die Scheidungsgründe der Paragraphen 50 bis 55 EheG gestütztes Ehescheidungsurteil gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG einen Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, dann ist dieser für die Frage der Aufhebung der Ehepakte beachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025590

Dokumentnummer

JJR_19580702_OGH0002_0020OB00247_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten