RS OGH 1958/7/3 3Ob277/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1958
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Norm

ABGB §879 CIIh
ABGB §1295 Ic
ABGB §1325
ABGB §1327

Rechtssatz

Ein selbst verbotenes Geschäft ist nicht ungültig, wenn die Nichtigkeit nicht durch den Zweck der Verbotsbestimmung bedingt ist. Es ist daher für eine an und für sich erlaubte, aber gewerberechtlich verbotene Tätigkeit das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Es wäre nun widerspruchsvoll, einerseits ein solches Entgelt zuzuerkennen, andererseits aber für die Behinderung an einem solchen Erwerb keinen Ersatz zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 277/58
    Entscheidungstext OGH 03.07.1958 3 Ob 277/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024268

Dokumentnummer

JJR_19580703_OGH0002_0030OB00277_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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