Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Ein selbst verbotenes Geschäft ist nicht ungültig, wenn die Nichtigkeit nicht durch den Zweck der Verbotsbestimmung bedingt ist. Es ist daher für eine an und für sich erlaubte, aber gewerberechtlich verbotene Tätigkeit das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Es wäre nun widerspruchsvoll, einerseits ein solches Entgelt zuzuerkennen, andererseits aber für die Behinderung an einem solchen Erwerb keinen Ersatz zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024268Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0030OB00277_5800000_001