RS OGH 1958/7/3 3Ob189/58

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Veröffentlicht am 03.07.1958
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Norm

ABGB §1447
EO §42 F

Rechtssatz

Versagt die Verwaltungsbehörde als strassen- oder baupolizeilichen Gründen die Ausführung der den Verpflichteten urteilsmässig auferlegten Handlungen, dann ist - auch wenn die Bescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind - bescheinigt, daß die Ansprüche der betreibenden Partei, wenn auch nicht gemäß § 1447 ABGB aufgehoben, so doch gehemmt sein können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001752

Dokumentnummer

JJR_19580703_OGH0002_0030OB00189_5800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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