RS OGH 2019/8/29 3Ob225/58, 2Ob12/59, 8Ob55/63, 6Ob67/19z

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Veröffentlicht am 03.07.1958
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Norm

ABGB §1168a
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 1168 a ABGB gilt auch für den Fall verfehlter Anweisungen des Bestellers, insbesondere auch für den Fall ungenügender Vorleistungen anderer Gewerbetreibender, die Grundlage des bestellten Werkes des Unternehmers sind.Paragraph 1168, a ABGB gilt auch für den Fall verfehlter Anweisungen des Bestellers, insbesondere auch für den Fall ungenügender Vorleistungen anderer Gewerbetreibender, die Grundlage des bestellten Werkes des Unternehmers sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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