RS OGH 1958/7/8 7Os143/58 (7Os144/58, 7Os145/58), 10Os121/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1958
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Norm

B-VG Art65 Abs2 litc
G über die bedingte Verurteilung 1949 §4 Abs1
G über die bedingte Verurteilung 1949 §7 Abs2

Rechtssatz

Bedingte Begnadigung durch den Bundespräsidenten. Trotz der Bestimmung des § 7 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 ist der Verurteilte vor Anordnung der Strafvollstreckung nicht unter allen Umständen zu hören (zB wenn ansonsten die Frist des § 4 Abs 1 ablaufen würde); es muß ihm nur Gelegenheit gegeben werden, zum Antrag des Anklägers auf Einleitung des Strafvollzuges Stellung zu nehmen. Wie vorzugehen ist, wenn die Vernehmung des Verurteilten auf Schwierigkeiten stößt, ergibt sich aus dem JME vom 08.02.1926, Z 210136 (abgedruckt bei Allinger - Czollich 2 Band S 629, und bei Lissbauer - Suchomel Nebengesetze strafrechtlichen und strafprozessualen Inhaltes 1933 S 122).

Entscheidungstexte

  • 7 Os 143/58
    Entscheidungstext OGH 08.07.1958 7 Os 143/58
    Veröff: EvBl 1958/376 S 636 = SSt 29/43 = RZ 1959,13
  • 10 Os 121/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 10 Os 121/72
    nur: Trotz der Bestimmung des § 7 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 ist der Verurteilte vor Anordnung der Strafvollstreckung nicht unter allen Umständen zu hören (zB wenn ansonsten die Frist des § 4 Abs 1 ablaufen würde); es muß ihm nur Gelegenheit gegeben werden, zum Antrag des Anklägers auf Einleitung des Strafvollzuges Stellung zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0053520

Dokumentnummer

JJR_19580708_OGH0002_0070OS00143_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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