Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Die Witwe kann nicht gemäß § 1327 ABGB beanspruchen, was der Verunglückte zwar nicht zum Unterhalt seiner Frau geleistet, jedoch auf Grund einer besonderen Vereinbarung Dritten zugewendet hat, so zwar, daß eine Frau dadurch einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031920Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0020OB00047_5800000_001