RS OGH 1958/7/9 5Ob223/58, 3Ob568/55

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Veröffentlicht am 09.07.1958
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Norm

ABGB §335 C
ABGB §1041

Rechtssatz

Bei nicht dem MietG unterliegenden Bestandverträgen sind die Voraussetzungen, auf Grund deren die Fortdauer des Mietverhältnisses auch nach Auflösung des Mietvertrages zu fingieren und daher nur ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu leisten ist, nicht gegeben. Für die weitere Benützung des Objektes ohne Rechtstitel ist daher eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die keineswegs in einem bestimmten Verhältnis zum früheren Bestandzins zu stehen braucht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 568/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 568/55
  • 5 Ob 223/58
    Entscheidungstext OGH 09.07.1958 5 Ob 223/58
    EvBl 1958/383 S 657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010275

Dokumentnummer

JJR_19580709_OGH0002_0050OB00223_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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