Norm
ABGB §335 CRechtssatz
Bei nicht dem MietG unterliegenden Bestandverträgen sind die Voraussetzungen, auf Grund deren die Fortdauer des Mietverhältnisses auch nach Auflösung des Mietvertrages zu fingieren und daher nur ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu leisten ist, nicht gegeben. Für die weitere Benützung des Objektes ohne Rechtstitel ist daher eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die keineswegs in einem bestimmten Verhältnis zum früheren Bestandzins zu stehen braucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010275Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0050OB00223_5800000_001