RS OGH 1994/4/27 5Ob154/58, 5Ob47/94

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Veröffentlicht am 09.07.1958
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Rechtssatz

Das im Grundbuche einverleibte Bestandrecht kann nicht Gegenstand einer Pfandrechtseinverleibung sein. Die Pfändung von Miet- und Pachtrechten hat ausschließlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten nach § 331 EO zu erfolgen (unter ausdrücklicher Ablehnung des von einem Teil der Lehre und Judikatur vertretenen gegenteiligen Standpunktes).Das im Grundbuche einverleibte Bestandrecht kann nicht Gegenstand einer Pfandrechtseinverleibung sein. Die Pfändung von Miet- und Pachtrechten hat ausschließlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten nach Paragraph 331, EO zu erfolgen (unter ausdrücklicher Ablehnung des von einem Teil der Lehre und Judikatur vertretenen gegenteiligen Standpunktes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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