RS OGH 1958/7/9 2Ob49/58, 6Ob213/16s

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Veröffentlicht am 09.07.1958
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Norm

GmbHG §41 Abs4

Rechtssatz

Die Klage auf Nichtigerklärung kann erhoben werden, bevor noch der bekämpfte Gesellschafterbeschluß in das Protokollbuch oder in das Handelsregister eingetragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/58
    Entscheidungstext OGH 09.07.1958 2 Ob 49/58
    Veröff: JBl 1958,517
  • 6 Ob 213/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 213/16s
    Vgl; Beisatz: Die Klage nach § 41 GmbHG kann auch schon vor Beginn des Fristenlaufs eingebracht werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Generalversammlung wurde nicht geschlossen, sondern vertagt und in der Folge nicht wieder aufgenommen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0060301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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