Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Ein bedingter Überweisungsantrag kann als unzulässige Prozeßhandlung nicht die im § 261 Abs 6 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen und ist so zu behandeln, als sei er nicht gestellt worden.Ein bedingter Überweisungsantrag kann als unzulässige Prozeßhandlung nicht die im Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen und ist so zu behandeln, als sei er nicht gestellt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040186Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0010OB00257_5800000_001