RS OGH 1958/7/9 2Ob212/58, 1Ob20/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1958
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Norm

ABGB §830 f B5
ABGB §831
ABGB §843

Rechtssatz

Das Begehren auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil die im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften physisch in der Weise geteilt werden könnten, daß Gruppen von Liegenschaften Gruppen von Teilhabern zugewiesen werden. Dadurch würde dem unbedingten Anspruch jedes Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entsprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 212/58
    Entscheidungstext OGH 09.07.1958 2 Ob 212/58
  • 1 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 20/81
    Auch; Beisatz: Keine Realteilung dergestalt, daß nicht so viele körperliche Teile gebildet werden, als Miteigentümer vorhanden sind. (T1) Veröff: MietSlg 33062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013346

Dokumentnummer

JJR_19580709_OGH0002_0020OB00212_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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