Norm
ABGB §830 f B5Rechtssatz
Das Begehren auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil die im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften physisch in der Weise geteilt werden könnten, daß Gruppen von Liegenschaften Gruppen von Teilhabern zugewiesen werden. Dadurch würde dem unbedingten Anspruch jedes Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entsprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013346Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0020OB00212_5800000_001