Norm
ABGB §1409 BbRechtssatz
Der geschädigte Eigentümer, dem ein Unternehmen zurückgestellt wurde, haftet für die vom Entzieher bis zur tatsächlichen Rückstellung eingegangenen Schulden mit dem Unternehmen und im Falle einer neuerlichen Veräußerung bis zu dessen Wert. Die rückzustellenden Erträgnisse kann der geschädigte Eigentümer vom Wert des Unternehmens nicht abziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033132Dokumentnummer
JJR_19580714_OGH0002_0030OB00292_5800000_001