RS OGH 1958/7/24 5Ob252/58

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Veröffentlicht am 24.07.1958
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Rechtssatz

Das Ruhen des Verfahrens nimmt mit dem von einer Partei gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sein Ende (§ 169 ZPO). Es können daher die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens nur gemäß den Bestimmungen der §§ 168, 170 ZPO nicht aber durch die einseitige Zurücknahme eines von einer Partei gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens herbeigeführt werden.Das Ruhen des Verfahrens nimmt mit dem von einer Partei gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sein Ende (Paragraph 169, ZPO). Es können daher die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens nur gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 168, 170, ZPO nicht aber durch die einseitige Zurücknahme eines von einer Partei gestellten Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens herbeigeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 252/58
    Entscheidungstext OGH 24.07.1958 5 Ob 252/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036762

Dokumentnummer

JJR_19580724_OGH0002_0050OB00252_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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