RS OGH 1958/7/24 5Ob242/58

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Veröffentlicht am 24.07.1958
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Norm

EO §387 Abs2

Rechtssatz

Zur Sicherung eines Anspruches, für den bereits ein Exekutionstitel geschaffen ist, ist die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO möglich, wenn sich der Durchsetzung des Titels im Exekutionsverfahren Hindernisse entgegenstellen. Für eine Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen seitens des Beklagten, deren Vornahme der dem Kläger gegenüber obliegenden Verpflichtung widerstreitet, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Ist dem Kläger aber die Klage nicht zu gewähren, dann ist ihm auch keine einstweilige Anordnung zur Sicherung des in dieser Klage erhobenen Anspruches zu bewilligen. Es bleibt dem Kläger unbenommen, den oben aufgezeigten Weg zu beschreiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 242/58
    Entscheidungstext OGH 24.07.1958 5 Ob 242/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005117

Dokumentnummer

JJR_19580724_OGH0002_0050OB00242_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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