Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Von mehreren verschiedenen (sowohl realkonkurrierend als auch idealkonkurrierend) strafbaren Handlungen, über die mit demselben Urteil zu entscheiden ist, ist jede für sich abgesondert zu beurteilen und demnach auch bei jeder von ihnen gesondert zu prüfen, ob Verjährung eingetreten ist. Der Umstand, daß eine dieser mehreren strafbaren Handlungen nicht verjährt ist, kann den Eintritt der Verjährung bei einer strafbaren Handlung, sofern dort die Voraussetzungen gegeben sind, nicht hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0091290Im RIS seit
22.08.1958Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024