Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Durch Anschlag im Betrieb kann eine Vereinbarung auf Erweiterung der gesetzlichen Entlassungsgründe im Wege des § 863 ABGB zu Lasten aller Dienstnehmer nicht begründet werden, weil das Arbeitsrecht hiefür einen anderen Weg, nämlich den der Arbeitsordnung weist.Durch Anschlag im Betrieb kann eine Vereinbarung auf Erweiterung der gesetzlichen Entlassungsgründe im Wege des Paragraph 863, ABGB zu Lasten aller Dienstnehmer nicht begründet werden, weil das Arbeitsrecht hiefür einen anderen Weg, nämlich den der Arbeitsordnung weist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, stillschweigend, konkludent, schlüssig, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Firma, Aushang, Aushängen, Entlassungsgrund, weiterer Grund, Vertrag, Kollektivvertrag, SchaffungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028959Dokumentnummer
JJR_19580826_OGH0002_0040OB00085_5800000_001