RS OGH 1958/8/26 4Ob74/58

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Veröffentlicht am 26.08.1958
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 Abs1 II1
stmk LAO §34

Rechtssatz

Der Dienstnehmer muß sich nur anrechnen lassen, was er sich durch Unterbleiben der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Bei der bezogenen Unfallsrente liegt keiner der drei im Gesetz genannten Fälle vor. Auch eine Analogie kann hier nicht Platz greifen. Eine Kausalität zwischen der Entlassung und dem Bezug der Rente besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/58
    Entscheidungstext OGH 26.08.1958 4 Ob 74/58
    Veröff: SozM IA/d,335 = Arb 6910

Schlagworte

SW: Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Entschädigung, Kündigungsentschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Pension, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028895

Dokumentnummer

JJR_19580826_OGH0002_0040OB00074_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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