Norm
ABGB 43 C1Rechtssatz
Art 8 des Pariser Unionsvertrages über den internationalen Schutz von Firmen ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung sagt noch nichts über die Art, in der dieser Schutz zu gewähren ist. § 30 Abs 1 HGB wurde dadurch jedenfalls nicht berührt. Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt (§ 34 ABGB, § 37 HGB, § 9 UWG); registerrechtlicher Schutz nach § 30 HGB wird ihr dagegen mangels Registrierung nicht gewährt (so auch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 7. 7. 1953, BGE 79 II 305 - GR. 1954 S. 46).Artikel 8, des Pariser Unionsvertrages über den internationalen Schutz von Firmen ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung sagt noch nichts über die Art, in der dieser Schutz zu gewähren ist. Paragraph 30, Absatz eins, HGB wurde dadurch jedenfalls nicht berührt. Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt (Paragraph 34, ABGB, Paragraph 37, HGB, Paragraph 9, UWG); registerrechtlicher Schutz nach Paragraph 30, HGB wird ihr dagegen mangels Registrierung nicht gewährt (so auch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 7. 7. 1953, BGE 79 römisch zwei 305 - GR. 1954 Sitzung 46).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013