RS OGH 1958/9/2 1Ob153/58, 4Ob127/92

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Veröffentlicht am 02.09.1958
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Norm

UWG §1 A

Rechtssatz

Die Bestimmungen des UWG treten zu dem in anderen Formalgesetzen gewährten Rechtsschutz hinzu. Soweit daher nicht das formale Sonderrecht (also Patentrecht, Markenrecht und Musterschutzrecht) die Anwendung dieser ergänzenden Vorschriften ausdrücklich oder stillschweigend ausschließt, ist die Anwendung des UWG zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 153/58
    Entscheidungstext OGH 02.09.1958 1 Ob 153/58
  • 4 Ob 127/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 127/92
    Ähnlich; Beisatz: Soweit aber ein Patentschutz besteht, scheiden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus, kann doch das Wettbewerbsrecht dann keinen Schutz bieten wenn ihn das Sonderschutzrecht ausdrücklich oder sinngemäß ausschließt; ist patentrechtlich eine Benützung frei, dann kann nicht wettbewerbsrechtlich ein Nachbau unzulässig sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0077411

Dokumentnummer

JJR_19580902_OGH0002_0010OB00153_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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