Norm
ABGB §181Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 179 a ABGB gegenstandslos - nunmehr ist Bestätigung wirksam.
Wird ein Adoptionsvertrag erst nach dem Tod des Adoptierenden gerichtlich bestätigt, ist die Adoption nicht giltig (HD vom 28.06.1837, JGS 209). Mangels Zustellung des Bestätigungsbeschlusses an den Adoptierenden kann der Beschluß nicht wirksam und nicht rechtskräftig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048829Dokumentnummer
JJR_19580903_OGH0002_0010OB00336_5800000_001