Norm
KO §166 Abs1Rechtssatz
Der Konkurs ist erst aufzuheben, wenn nicht bei Ablauf der Anmeldungsfrist zwei Konkursgläubiger konkurrieren. Die Rückziehung des Antrages innerhalb der Anmeldungsfrist vor dem Einlangen weiterer Anmeldungen führt nicht zur Einstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065392Dokumentnummer
JJR_19580903_OGH0002_0050OB00233_5800000_001