RS OGH 1958/9/3 5Ob233/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1958
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Norm

KO §166 Abs1

Rechtssatz

Der Konkurs ist erst aufzuheben, wenn nicht bei Ablauf der Anmeldungsfrist zwei Konkursgläubiger konkurrieren. Die Rückziehung des Antrages innerhalb der Anmeldungsfrist vor dem Einlangen weiterer Anmeldungen führt nicht zur Einstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065392

Dokumentnummer

JJR_19580903_OGH0002_0050OB00233_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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