RS OGH 2000/11/9 2Ob297/58, 2Ob256/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1958
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Norm

ZPO §423
ZPO §496 Abs1 Z1
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Selbst wenn nicht der in 2 Ob 46/31 vom 10.02.1931, SZ 13/65, vertretenen Ansicht, daß dem Kläger wahlweise Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO oder Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO zustehe, zu folgen wäre (vgl die Besprechung Petscheks von 2 Ob 46/31 im ZBl 1931,385 zu Nr 148), stand vorliegendenfalls dem Kläger die Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu, weil das Erstgericht den vor Schluß der Streitverhandlung gegen die Drittbeklagte erhobenen Schmerzengeldanspruch nicht bloß übergangen, sondern - aktenwidrig - ausgeführt hatte, daß ein derartiger Anspruch nicht erhoben worden sei.Selbst wenn nicht der in 2 Ob 46/31 vom 10.02.1931, SZ 13/65, vertretenen Ansicht, daß dem Kläger wahlweise Berufung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO oder Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO zustehe, zu folgen wäre vergleiche die Besprechung Petscheks von 2 Ob 46/31 im ZBl 1931,385 zu Nr 148), stand vorliegendenfalls dem Kläger die Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu, weil das Erstgericht den vor Schluß der Streitverhandlung gegen die Drittbeklagte erhobenen Schmerzengeldanspruch nicht bloß übergangen, sondern - aktenwidrig - ausgeführt hatte, daß ein derartiger Anspruch nicht erhoben worden sei.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 297/58
    Entscheidungstext OGH 03.09.1958 2 Ob 297/58
    Veröff: JBl 1958 H23,606
  • RS0041444">2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    Vgl; Beisatz: Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach § 423 ZPO stellen, sonst Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041444

Dokumentnummer

JJR_19580903_OGH0002_0020OB00297_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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