Norm
KO §5 Abs1Rechtssatz
Der nach § 5 Abs 1 KO zu gewährende Unterhalt bildet das Höchstmaß für den Überlassungsanspruch des Gemeinschuldners. Es ist daher alles einzurechnen, was der Gemeinschuldner an konkursfreiem Einkommen bezieht, und ebenso jedes Einkommen der von ihm zu erhaltenden Personen. Nur was nach Einrechnung dieser Bezüge dem Gemeinschuldner für sich und seine Familie noch fehlt, kann er von den Einkünften für sich verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063950Dokumentnummer
JJR_19580903_OGH0002_0050OB00298_5800000_001