RS OGH 1958/9/3 5Ob298/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1958
beobachten
merken

Norm

KO §5 Abs1

Rechtssatz

Der nach § 5 Abs 1 KO zu gewährende Unterhalt bildet das Höchstmaß für den Überlassungsanspruch des Gemeinschuldners. Es ist daher alles einzurechnen, was der Gemeinschuldner an konkursfreiem Einkommen bezieht, und ebenso jedes Einkommen der von ihm zu erhaltenden Personen. Nur was nach Einrechnung dieser Bezüge dem Gemeinschuldner für sich und seine Familie noch fehlt, kann er von den Einkünften für sich verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 298/58
    Entscheidungstext OGH 03.09.1958 5 Ob 298/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063950

Dokumentnummer

JJR_19580903_OGH0002_0050OB00298_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten