Norm
ABGB §836 ARechtssatz
Ein Nachlaßverwalter ist anlog der Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB für die Erbengemeinschaft zu bestellen, wenn sich die Erben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einigen können, obwohl ihnen die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses nach § 145 AußStrG überlassen worden war (vgl GlUNF 5564). Überwachungspflich des Abhandlungsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008191Dokumentnummer
JJR_19580904_OGH0002_0030OB00330_5800000_002