Norm
EO §397Rechtssatz
In der Verhandlung über den Widerspruch sind alle Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort in derselben Verhandlung durchführen lassen, nach § 274 ZPO ausgeschlossen.In der Verhandlung über den Widerspruch sind alle Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort in derselben Verhandlung durchführen lassen, nach Paragraph 274, ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005875Dokumentnummer
JJR_19580904_OGH0002_0030OB00365_5800000_001