RS OGH 1958/9/10 1Ob340/58

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Veröffentlicht am 10.09.1958
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Norm

EheG §68
EheG §69

Rechtssatz

Handelt es sich im Scheidungsverfahren um einen Scheidungsgrund, für den das Verschulden eines der Ehegatten nicht von Bedeutung war, kann der Unterhalt nur nach § 69 EheG zugesprochen werden, mag sich der Scheidungsrichter auch in der Begründung seines Urteils mit der Schuld der Ehegatten auseinandergesetzt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057560

Dokumentnummer

JJR_19580910_OGH0002_0010OB00340_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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