RS OGH 1974/1/17 5Ob260/58, 5Ob131/59, 5Ob60/60, 6Ob265/60, 2Ob451/60, 1Ob599/53, 1Ob536/56, 1Ob449/

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Veröffentlicht am 10.09.1958
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Norm

EheG §54
  1. EheG § 54 heute
  2. EheG § 54 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 54 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Rechtssatz

An der Tatsache, daß weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern allein ausreichen, um das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der erkrankte Gatte an der Ehe festhält und daß gerade bei geistiger Erkrankung der Beistandspflicht des gesunden Gatten besondere Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056768

Dokumentnummer

JJR_19580910_OGH0002_0050OB00260_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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