Norm
ABGB §903 Satz3Rechtssatz
§ 903 Satz 3 ABGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Fristen oder Termine, nicht aber für Verjährungsfristen und Klagsausschlußfristen. Fällt der letzte Tag der Dreimonatsfrist des § 38 Abs 1 VersVG auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so muß die Klage spätestens am vorangegangenen letzten Werktag bei Gericht eingebracht werden.Paragraph 903, Satz 3 ABGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Fristen oder Termine, nicht aber für Verjährungsfristen und Klagsausschlußfristen. Fällt der letzte Tag der Dreimonatsfrist des Paragraph 38, Absatz eins, VersVG auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so muß die Klage spätestens am vorangegangenen letzten Werktag bei Gericht eingebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017546Dokumentnummer
JJR_19580911_OGH0002_0030OB00348_5800000_001