Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Zur Haftung des Hundehalters. Schon das nur gelegentliche Freilassen eines meistenteils an der Kette liegenden Tieres erhöht die Gefahr eines unberechenbaren Verhaltens fremden Personen gegenüber wesentlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030004Dokumentnummer
JJR_19580911_OGH0002_0060OB00180_5800000_001