RS OGH 1958/9/11 6Ob180/58, 6Ob763/78

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Veröffentlicht am 11.09.1958
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Zur Haftung des Hundehalters. Schon das nur gelegentliche Freilassen eines meistenteils an der Kette liegenden Tieres erhöht die Gefahr eines unberechenbaren Verhaltens fremden Personen gegenüber wesentlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 180/58
    Entscheidungstext OGH 11.09.1958 6 Ob 180/58
  • 6 Ob 763/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 763/78
    Beisatz: Dies läßt ohne Rücksicht darauf, ob der Hund bösartig ist und schon jemanden gebissen hat, geeignete Vorkehrungen gebotenen erscheinen, die ein unbeaufsichtigtes Freikommen des Hundes verläßlich verhindern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030004

Dokumentnummer

JJR_19580911_OGH0002_0060OB00180_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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