RS OGH 1958/9/16 9Os230/58

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Veröffentlicht am 16.09.1958
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Norm

KFG 1955 §82

Rechtssatz

Der Fahrzeuglenker, der mit seinem Fahrzeug nach links einzubringen beabsichtigt, hat diese Absicht rechtzeitig deutlich anzuzeigen. Rechtzeitig ist die Anzeige dann, wenn das unmittelbar anschließende Nach-links-Lenken des Fahrzeuges zur Fahrbahnmitte ohne Gefährdung oder besondere Behinderung des nachfolgenden Verkehrs durchgeführt werden kann. Hat der Fahrzeuglenker das von ihm beabsichtigte Nach-links-Einbiegen rechtzeitig deutlich angezeigt, ist er bei Durchführung des Einbiegemanövers selbst im allgemeinen nicht mehr verpflichtet, die Verkehrslage hinter seinem Fahrzeug zu beobachten.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 230/58
    Entscheidungstext OGH 16.09.1958 9 Os 230/58
    Veröff: RZ 1959,14 = ZVR 1959/36 S 46

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065533

Dokumentnummer

JJR_19580916_OGH0002_0090OS00230_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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