Norm
ZPO §235 Abs1 BRechtssatz
Eine ohne Zustimmung der beklagten Partei unzulässige Parteienänderung liegt vor, wenn versucht wird, anstelle der als Klägerin aufgetretenen, nicht zur Entstehung gelangten Genossenschaft deren fünf provisorische Vorstandsmitglieder als Kläger in den Prozeß einzuführen. Ist vom Rekursgericht infolge Rekurses dieser Personen die "Berichtigung" der Bezeichnung der klagenden Partei zugelassen worden, so ist auf Revisionsrekurs der beklagten Partei der Rekurs zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040015Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0010OB00300_5800000_002