RS OGH 1958/9/17 2Ob146/58, 2Ob232/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

StVO §76 Abs1 IIb

Rechtssatz

Jeder Fußgänger braucht nur sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zu verantworten; das gilt auch dann, wenn er zusammen mit anderen Leuten auf der Straße geht und die so gebildete Fußgängerkette den Verkehr stark behindert; das allfällige Mitverschulden der neben ihm Gehenden ist ein Drittverschulden, das dem allein verletzten und auf Schadenersatz dringenden Fußgänger vom Kraftfahrzeugführer nicht entgegengehalten werden kann. Das Fahren am Rand der Fahrbahn ist dem Kraftfahrzeugführer nur im Regelfall vorgeschrieben, nicht aber auch dann gestattet, wenn er hiedurch andere Straßenbenützer gefährdet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 146/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 146/58
    Veröff: JBl 1958,604 = ZVR 1959/64 S 70
  • 2 Ob 232/66
    Entscheidungstext OGH 22.09.1966 2 Ob 232/66
    Ähnlich; Beisatz: Eine Mitverantwortung eines Fußgehers für das Verhalten seines Begleiters kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0075583

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0020OB00146_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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