Norm
StVO §76 Abs1 IIbRechtssatz
Jeder Fußgänger braucht nur sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zu verantworten; das gilt auch dann, wenn er zusammen mit anderen Leuten auf der Straße geht und die so gebildete Fußgängerkette den Verkehr stark behindert; das allfällige Mitverschulden der neben ihm Gehenden ist ein Drittverschulden, das dem allein verletzten und auf Schadenersatz dringenden Fußgänger vom Kraftfahrzeugführer nicht entgegengehalten werden kann. Das Fahren am Rand der Fahrbahn ist dem Kraftfahrzeugführer nur im Regelfall vorgeschrieben, nicht aber auch dann gestattet, wenn er hiedurch andere Straßenbenützer gefährdet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0075583Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0020OB00146_5800000_001