RS OGH 1958/9/17 2Ob250/58

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Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

ABGB §471 5
ABGB §1041
ABGB §1052

Rechtssatz

Wenn laut Urteil die Rückgabe von Maschinen nur Zug um Zug gegen Bezahlung eines Geldbetrages ( Kaufpreis ) stattzufinden hat, so ist der Beklagte nicht verpflichtet, für die Zeit bis zur Zahlungsbereitschaft des Klägers ein Benützungsentgelt in Form eines Pachtzinses zu entrichten, weil die Zurückbehaltung nicht rechtswidrig war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 250/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 250/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015226

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0020OB00250_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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