Norm
AHG §1 BbRechtssatz
Das AHG findet Anwendung, wenn eine Unterlassung der Bestimmung eines Aufstellungsplatzes für ein Verkehrszeichen geltend gemacht wird. Alle anderen Verletzungen der Obliegenheiten der Straßenverwaltung richten sich hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Schadenersatzfolgen nach den Sonderbestimmungen des BStG bzw der Landesstraßenverwaltungsgesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0049879Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0020OB00223_5800000_001