RS OGH 1958/9/17 2Ob288/58

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Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

StVO §19 Abs1 AIIa

Rechtssatz

Die Vorrangsregelung soll gewährleisten, daß ein Fahrzeug, dem der Vorrang zugute kommt, möglichst ungehindert durch andere die Straße kreuzende oder sonst berührende Fahrzeuge seinen Weg nehmen kann, so daß die Bewegung des Vorrang genießenden Fahrzeuges nicht nur unmittelbar an der Straßenkreuzung oder Straßeneinmündung, sondern bereits in angemessener Entfernung davor von den Wartepflichtigen beobachtet und respektiert werden muß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 288/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 288/58

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0074724

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0020OB00288_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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