Norm
StVO §19 Abs1 AIIaRechtssatz
Die Vorrangsregelung soll gewährleisten, daß ein Fahrzeug, dem der Vorrang zugute kommt, möglichst ungehindert durch andere die Straße kreuzende oder sonst berührende Fahrzeuge seinen Weg nehmen kann, so daß die Bewegung des Vorrang genießenden Fahrzeuges nicht nur unmittelbar an der Straßenkreuzung oder Straßeneinmündung, sondern bereits in angemessener Entfernung davor von den Wartepflichtigen beobachtet und respektiert werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0074724Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0020OB00288_5800000_001