Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus, genügt nicht für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025