RS OGH 2002/9/12 5Ob167/58, 1Ob497/61, 5Ob96/70, 6Ob24/90, 6Ob8/91, 5Ob218/02y

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Veröffentlicht am 17.09.1958
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Rechtssatz

Bei Einschreiten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs 3 ProkG muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begründen.Bei Einschreiten der Finanzprokuratur nach Paragraph eins, Absatz 3, ProkG muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0071582

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0050OB00167_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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