RS OGH 1958/9/17 6Ob166/58, 6Ob791/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

ABGB §863 Abs2 J
ABGB §914 IIIh
HGB §347

Rechtssatz

Die Übung des redlichen Verkehrs ( § 914 ABGB ) die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, ja ganz allgemein die Sorgfalt im bankmäßigen Geldverkehr erfordern die Streichung der auf den Bankformularen für Überweisungsaufträge üblicherweise vorgedruckten Worte "oder auf ein anderes Konto des Begünstigten", wenn der Auftraggeber die Überweisung auf ein anderes Konto als das von ihm zunächst angegebene ausschließen will. Dessen ungeachtet hat die Bank bei Auswahl des Kontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden, um die Interessen des Auftraggebers nicht zu verletzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 166/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 6 Ob 166/58
    Veröff: ÖBA 1959,74
  • 6 Ob 791/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 791/82
    Auch; Veröff: RdW 1985,369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014558

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0060OB00166_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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