Norm
ABGB §863 Abs2 JRechtssatz
Die Übung des redlichen Verkehrs ( § 914 ABGB ) die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, ja ganz allgemein die Sorgfalt im bankmäßigen Geldverkehr erfordern die Streichung der auf den Bankformularen für Überweisungsaufträge üblicherweise vorgedruckten Worte "oder auf ein anderes Konto des Begünstigten", wenn der Auftraggeber die Überweisung auf ein anderes Konto als das von ihm zunächst angegebene ausschließen will. Dessen ungeachtet hat die Bank bei Auswahl des Kontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden, um die Interessen des Auftraggebers nicht zu verletzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014558Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0060OB00166_5800000_001