RS OGH 2024/4/8 5Ob175/58; 1Ob477/61 (1Ob478/61); 2Ob72/71; 2Ob158/72; 5Ob209/74; 1Ob47/87; 1Ob25/92

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Veröffentlicht am 17.09.1958
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Rechtssatz

Die Frage der Verjährung betrifft nur den Grund, nicht aber die Höhe des Anspruches; im Verfahren über die Höhe des Anspruches ist daher kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung in Bezug auf die mit Zwischenurteil dem Grunde nach festgestellten Ansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0034934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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