RS OGH 1958/9/18 2Ob282/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1327 f

Rechtssatz

Wenn der überlebende Ehegatte nur dadurch in den Besitz des gesamten Nachlasses seiner verunglückten Gattin gelangt ist, weil die Kinder zu seinen Gunsten auf ihr gesetzliches Erbteil verzichtet haben, so liegt eine Leistung Dritter vor, die nicht dem Schädiger im Wege der Vorteilsausgleichung zugute kommen darf. Es ist daher nur der Erwerb des gesetzlichen Viertels des Nachlasses durch den überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 282/58
    Entscheidungstext OGH 18.09.1958 2 Ob 282/58
    Veröff: EvBl 1958/386 S 660 = JBl 1959,182 = ZVR 1959,140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031578

Dokumentnummer

JJR_19580918_OGH0002_0020OB00282_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten