Norm
ABGB §1327 fRechtssatz
Wenn der überlebende Ehegatte nur dadurch in den Besitz des gesamten Nachlasses seiner verunglückten Gattin gelangt ist, weil die Kinder zu seinen Gunsten auf ihr gesetzliches Erbteil verzichtet haben, so liegt eine Leistung Dritter vor, die nicht dem Schädiger im Wege der Vorteilsausgleichung zugute kommen darf. Es ist daher nur der Erwerb des gesetzlichen Viertels des Nachlasses durch den überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031578Dokumentnummer
JJR_19580918_OGH0002_0020OB00282_5800000_001