RS OGH 1958/9/18 Bkd7/58

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Veröffentlicht am 18.09.1958
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Norm

DSt 1872 §38

Rechtssatz

Auch im Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Daher liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn es der Disziplinarrat unterläßt, die Zeugen in der mündlichen Disziplinarverhandlung zu hören, um sich selbst ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu machen und um auch dem Beschuldigten die Möglichkeit zu bieten, Fragen zu stellen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 7/58
    Entscheidungstext OGH 18.09.1958 Bkd 7/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056181

Dokumentnummer

JJR_19580918_OGH0002_000BKD00007_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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