Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Schließt der bloß vertraglich und nicht dinglich zum Fruchtgenuß Berechtigte einen Mietvertrag ab, erlischt sein Recht auf Mietzinszahlung durch die (ohne Überbindung erfolgte) Veräußerung der ganzen Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025850Dokumentnummer
JJR_19580918_OGH0002_0060OB00142_5800000_001