Norm
StPO §175 CRechtssatz
Die wegen Gelöbnisbruches gemäß dem § 191 StPO verhängte Untersuchungshaft ist keine Haft sui generis und kann daher nur bei Vorliegen eines der Haftgründe des § 175 StPO aufrecht bleiben.Die wegen Gelöbnisbruches gemäß dem Paragraph 191, StPO verhängte Untersuchungshaft ist keine Haft sui generis und kann daher nur bei Vorliegen eines der Haftgründe des Paragraph 175, StPO aufrecht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097851Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009