RS OGH 1958/9/22 2ZR87/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1958
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Norm

AKB §6
AKB §10
VersVG §68

Rechtssatz

Auch wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges, der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung genommen hat, nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist, erlischt die Versicherung bei einem Halterwechsel nicht, wenn nicht das Fahrzeug dauernd außer Gebrauch gesetzt wird; vielmehr genießen dann der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter Versicherungsschutz.

Veröff: NJW 1958,1872 = JZ 1959,213 = MDR 1958,908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0105856

Dokumentnummer

JJR_19580922_AUSL000_0020ZR00087_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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