Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Über die Berechtigung zweier streitender Miteigentümer ( von denen einer als Mehrheitseigentümer die Verwaltung für sich in Anspruch nimmt ), den zu ihren Gunsten bei Gericht erlegten Mietzins zu beheben, ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015762Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0010OB00356_5800000_001