RS OGH 1958/9/30 3Ob361/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1958
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Norm

EO §7 Abs2 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ein negatives Verhalten des Schuldners kann nur dann als Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO gewertet werden, wenn es in Erscheinung treten kann. Es könnte sonst durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kaum nachgewiesen werden (SZ 20/93, SZ 10/197). Hier handelt es sich aber nicht bloß um die Nichtzahlung einer Schuld, wie in den zitierten Entscheidungen, sondern um ganz bestimmte Instandsetzungsarbeiten. Dieses Verhalten tritt sehr wohl in Erscheinung. Das Verhalten kann daher hier nachgewiesen werden.Ein negatives Verhalten des Schuldners kann nur dann als Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO gewertet werden, wenn es in Erscheinung treten kann. Es könnte sonst durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kaum nachgewiesen werden (SZ 20/93, SZ 10/197). Hier handelt es sich aber nicht bloß um die Nichtzahlung einer Schuld, wie in den zitierten Entscheidungen, sondern um ganz bestimmte Instandsetzungsarbeiten. Dieses Verhalten tritt sehr wohl in Erscheinung. Das Verhalten kann daher hier nachgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 361/58
    Entscheidungstext OGH 30.09.1958 3 Ob 361/58
    RZ 1959/1 S 15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001336

Dokumentnummer

JJR_19580930_OGH0002_0030OB00361_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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